STATUTEN
- 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen
„Die 38´er Junker“
Verein der Freunde der Steiermark
(2) Er hat seinen Sitz in DEUTSCHLANDSBERG und erstreckt seine Tätigkeit auf
ganz ÖSTERREICH.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
- 2 Vereinszweck und Tätigkeiten zur Verwirklichung des
Vereinszweckes
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet
(1) Der Verein bekennt sich ausdrücklich zu den gesetzlich normierten Aufgaben des
Bundesheeres und wird
- a) einen Beitrag zur Erhöhung der Akzeptanz im Erkennen der Notwendigkeit
einer eigenen, effektiven und motivierten militärischen Landesverteidigung
leisten,
- b) einen Beitrag zur Stärkung des Vertrauens in die Fähigkeit und Bereitschaft
unseres Bundesheeres „Schützen und helfen“ zu können, zu leisten,
- c) einen Beitrag zum Erkennen von Sinn, Zweck, Nutzen und Notwendigkeit eines
einsatzfähigen und einsatzbereiten österreichischen „Schutz und Hilfe –
Instrumentes“ leisten und damit die Bereitschaft der Gesellschaft zur Gewährung
der nötigen Rahmenbedingungen (finanziell, administrativ, gesellschaftlich,
legistisch, etc.) zu erhöhen versuchen.
- d) Motivation von Soldaten des Präsenz-, Miliz- und Reservestandes.
(2) Die finanziellen Mittel werden wie folgt erreicht:
- a) Einhebung von Mitgliedsbeiträgen
- b) Freiwillige Spenden
- c) Abhaltung von Veranstaltungen und Teilnahme an Veranstaltungen
- 3 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch
Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen,
die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.
- 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines könne alle physischen Personen sowie juristischen
Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
- 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch den
Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mitgeteilt werden.
(3) Für dieses Kalenderjahr bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht
zurückerstattet.
(4) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz
zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist.
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen
grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden.
Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu
deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 5 genannten
Gründen von der Generalsversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen
werden.
- 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht
in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen
Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines
Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind
zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsgebühr in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
- 7 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die
Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
- 8 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalsversammlung findet alle 4 Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes
oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag
von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
binnen drei Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalsversammlung hat unter
Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.
(6) Bei der Generalsversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt,
stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische
Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des
Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung
ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalsversammlung erfolgen in
der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse,
mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,
bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen
Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Mangels dieser führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- 9 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- a) Entgegennahme sowie Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
- b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
- c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer;
- d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
- e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
- g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereines;
- h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
- i) Bei Ausscheiden, Amtsniederlegung, etc. des Präsidenten erfolgt eine Neuwahl
des Präsidenten durch die Generalversammlung.
- 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, dem
Obmann und zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem
Kassier und seinem Stellvertreter sowie dem Verbindungsoffizier.
(2) Der Vorstand, der von der Generalsversammlung gewählt wird (AUSNAHME:
der Präsident ist der ehemalige BKdt JgB38 und wird somit nur nach §9 Abs. i
gewählt), hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu bestellen, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalsversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem seiner
Stellvertreter oder mangels dieser vom ältesten Vorstandsmitglied schriftlich oder
mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind. In dringenden Angelegenheiten ist
die Abstimmung über jedes Kommunikationsmittel möglich.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
Mangels dieser obliegt der Vorsitz dem ältesten Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalsversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
Mitglieder entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten
Vorstandes an die Generalsversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der
Wahl bzw. Bestellung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
(12) Der Verein darf sich nur auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes
verschulden.
- 11 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechungsabschlusses;
- b) Vorbereitung der Generalversammlung;
- c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
- d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
- e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
- f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
- 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident unterstützt den Obmann bei der Vertretung des Vereins,
insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
(2) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des
Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er
führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im
Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(3) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu
unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und
des Vorstandes.
(4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines
verantwortlich.
(5) Schriftstücke und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere dem Verein
verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann zu unterfertigen.
(6) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers
und des Kassiers ihre Stellvertreter, sofern sie im Vorstand aufscheinen.
- 13 Die Rechungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer
von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über
das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 3, 8,
9 und 10 sinngemäß.
- 14 Art der Schlichtung von Streitigkeiten
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Vereinsschiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem
Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit
Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes. Bei Stimmgleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das
Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
- 15 Amt des Präsidenten
(1) Der letzte eingeteilte Kommandant des JgB 38 ist der Präsident.
(2) Dieser übernimmt mit Masse die Repräsentationsaufgaben des Vereines.
(3) Bei Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Obmann bis zur nächsten
Generalversammlung dessen Agenden.
- 16 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke
einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch sofern Vereinsvermögen vorhanden ist,
über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie den Liquidator zu berufen
und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das, nach Abdeckung der Passiva,
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
- November 2016